…und sonstige am Jugendschutz Interessierten
Seit 1. Februar 2009 ist das neue Kinder- und Jugendgesetz in Kraft, das auch betreffend der Jugendschutzregelungen einige Veränderungen mit sich bringt.
Mit unserer neuen Homepage möchte ich dir/Ihnen das Wichtigste dazu näher bringen. Aber auch andere rechtliche Fragen und Antworten, die Jugendliche, Eltern, pädagogisch Tätige….interessieren, sollen nicht zu kurz kommen: Von A (wie Ausgangsregelung) bis Z (wie Zigarettenverkauf)
Und wenn die Infos nicht ausreichen….
Nichts gefunden? Sollten noch Fragen offen bleiben, kannst du dich / können Sie sich mit mir in Verbindung setzen (auch anonym)- über das Forum oder direkt. Ich werde deine/Ihre Fragen gerne beantworten.
Viel Spass beim Surfen!
Was ist und soll Jugendschutz?
Der Kinder- & Jugendschutz zielt darauf ab, Bedingungen zu schaffen, die Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen und sie, aber auch Eltern und pädagogisch Tätige, im Umgang mit diesen Gefahren zu unterstützen.
Kinder und Jugendliche müssen lernen, mögliche Gefährdungen selbst zu erkennen, sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen und sie allein oder zusammen mit anderen zu bewältigen. Ebenso sollen sie Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen erlernen. Auch die Eltern müssen befähigt werden, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Ziel aller Bemühungen des Jugendschutzes ist es, Kinder und Jugendliche vor vielfältigen, oft auch subtilen Gefährdungen zu schützen. Kinder- und Jugendschutz ist also Prävention im Vorfeld etwaiger Gefährdungen. Jugendschutz vermittelt Orientierungshilfen und wirkt mit dem Ziel, positive, von Gefährdungen freie Lebenswelten von jungen Menschen herzustellen und zu sichern.
Der Kinder- & Jugenddienst des Amtes für Soziale Dienste arbeitet dafür im Bereich des Jugendschutzes pädagogische Programme aus und leistet im Präventionsbereich Aufklärung, Beratung und Information. Darüber hinaus kommt ihm eine Überwachungsfunktion bei der Einhaltung der Bestimmungen des Kinder- & Jugendschutzes zu.
Was sind die Bereiche?
Neben den „Klassikern“ der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen wie der Aufenthalt in der Öffentlichkeit, und der Alkohol- und Tabakkonsum regeln die Bestimmungen die Themen Gefahrenschutz ausgehend von Örtlichkeiten und diversen Produkten, Ausweis- und Aufsichtspflicht und pädagogische Massnahmen bei Übertretungen von Kindern und Jugendlichen. Das heisst bei Übertretungen der Kinder- & Jugendschutz-bestimmungen wird ein Splitting-Verfahren angewendet:
Jugendliche werden bei Übertretungen an ihre Pflicht gemahnt und die Eltern informiert bzw. zu einem Gespräch mit ihrem Kind eingeladen. Kommen Übertretungen wiederholt vor oder sind sie gravierend, werden die Jugendlichen in erzieherische Massnahmen eingebunden. Die Händler, Wirte und Verkäufer, also die Erwachsenen, werden für die Übertretungen der Kinder- & Jugendschutzbestimmungen bestraft.
Und welche Bereiche genau?
Neben der Klientenarbeit liegen die Schwerpunkte des Kinder- und Jugendschutzes in der Information der Öffentlichkeit über die neuen KJG- Bestimmungen, insbesondere der Geschäfte und Gastwirte, sowie im präventiven Bereich.
Was hat sich mit dem neuen Kinder- und Jugendgesetz geändert?
Für den Alkohol- und Tabakverkauf gibt es nur geringfügige Veränderungen. Die bisherigen Altersgrenzen bei Alkohol- und Zigarettenverkauf bleiben bestehen:
Kindern unter 16 Jahren dürfen keinerlei alkoholhaltigen Getränke und Tabakwaren abgegeben werden (auch wenn diese für andere Personen bestimmt sind). Spirituosen und Alkopops (alkoholhaltige Mischgetränke) dürfen nur an Volljährige abgegeben werden.
Für Wirte gilt: Es müssen drei verschiedene alkoholfreie Getränke günstiger angeboten werden als das günstigste alkoholhaltige Getränk.
Neu ist ein Verbot für Alkohol und Tabak für Werbung, welche sichspeziell an Kinder und Jugendliche richtet.
Für Eltern, ihre Kinder, Gaststättenbetreiber etc. sind die Ausgangsregelungen relevant:
- Kinder bis 14 Jahren dürfen nur ausserhalb von Privathaushalten übernachten oder sich zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr in der Öffentlichkeit aufhalten, sofern sie in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer Aufsichtsperson sind.
- Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur ausserhalb von Privathaushalten übernachten oder sich zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr in der Öffentlichkeit aufhalten, sofern sie:
in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer Aufsichtsperson sind; oderfür den konkreten Anlass die schriftliche Erlaubnis einer erziehungsberechtigten Person vorweisen können; die Erlaubnis hat zu enthalten: das Datum; den oder die Aufenthaltsorte; die Uhrzeit, wann der oder die Jugendliche wieder zu Hause sein muss; die Unterschrift der erziehungsberechtigten Person.