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Gesetzliche Lage

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BETÄUBUNGSMITTELGESETZ – ILLEGALE DROGEN

Wer in Liechtenstein illegale Drogen (auch geringste Mengen) erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt, einem anderen überlässt oder konsumiert, muss mit einer Geld- bzw. einer Freiheitsstrafe rechnen. Auch das Lenken eines Fahrzeuges unter Einfluss von illegalen Substanzen ist verboten.

Wird nun eine Person erstmalig wegen Konsums einer geringen Menge illegaler Drogen angezeigt, so kann die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegen. Um abzuklären, ob Therapiebedürftigkeit vorliegt, muss sich der Betroffene einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Der gesetzliche Umgang mit Konsumenten von illegalen Drogen ist geprägt durch den Grundsatz „Therapie statt Strafe”. Mit anderen Worten: Die Hilfe sollte im Vordergrund stehen. Für den Handel mit illegalen Drogen gelten jedoch harte Strafen.

Am 1. Januar 2007 wurde in Liechtenstein die Diversion eingeführt. Diese bezeichnet eine Reihe von Massnahmen, die von der Staatsanwaltschaft bei leichteren Delikten angeordnet werden können und den Verzicht auf die Durchführung eines formellen Strafverfahrens oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch ermöglichen. Der Betroffene muss einer Diversion zustimmen und sich im Rahmen derer zur Erbringung bestimmter Leistungen wie gemeinnützige Arbeiten, Zahlung eines Geldbetrages, Probezeit mit Pflichten oder Absol- vierung einer Therapie verpflichten. Durch die Diversion wird eine Vermeidung der stigmatisierenden Wirkung eines Strafurteils und ein effizienteres Entsprechen der Interessen des Tatopfers angestrebt.

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