Jugendliche ab 15 können bei einem regelmässigen Geldeingang (Lohn, Taschengeld etc.) ein Privatkonto eröffnen und selbst verwalten.
Ein Überziehen des Kontos ist nicht möglich. Eltern können für ihre Kinder ein Jugendsparkonto führen (von den Eltern verwaltet). Die Verwaltung des Vermögens bleibt bis zur Volljährigkeit bei den Erziehungsberechtigten. Lehrlinge können selbstständig über ihren Lohn verfügen, jedoch können Eltern ein Kostgeld verlangen. Es besteht für Eltern keine Pflicht, ihren Kindern Taschengeld zu geben. Somit bleibt die Höhe des Betrages den Eltern überlassen.